Satzung

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten geschlechtsneutral.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen:
    Schützenverein Heidland-Strang e. V.
  2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück VR-Nr. 110047 eingetragen und hat seinen Sitz in Bad Rothenfelde, Ortsteil Strang.
  3. Der Verein ist Mitglied des Westfälischen Schützenbundes 1861 e. V. und erkennt dessen Satzung an.
  4. Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Pflege der Tradition, des Brauchtums und des Schießsports, die Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art sowie die Förderung der seelischen und körperlichen Gesundheit seiner Mitglieder.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Bereitstellung der Sportanlagen und -geräte sowie durch die Förderung des Schießsports.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Verein zu richten. Über diesen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
  3. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter auf dem Aufnahmeantrag, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch den Minderjährigen erteilen. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit auch dem Verein gegenüber für die Beitragspflichten des Minderjährigen nach dieser Satzung bis zur Volljährigkeit des Mitglieds persönlich zu haften.
  4. Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in der jeweiligen Fassung an und unterwirft sich diesen Regelungen.
  5. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Verein.
  6. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
  3. Der Ausschluss kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, bei Verletzung von Sitte und Anstand oder bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins, wobei der Verstoß oder die Verletzung im Einzelfall jeweils schwerwiegend sein muss.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Den Ausschluss spricht der Vereinsvorstand durch Beschluss aus, nachdem der Betroffene zwei Wochen Gelegenheit hatte, sich gegen die Ausschlussvorwürfe zu äußern. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich einem Vorstandsmitglied zu überbringen.
  5. Übt der Austretende oder Ausgeschlossene eine Funktion im Verein aus, so erlischt sie mit der Austrittserklärung bzw. mit Zustellung des Ausschließungsbeschlusses.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die Anordnungen der Vereinsorgane, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schießbetrieb, zu befolgen, den waffenrechtlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen und die beschlossenen Beiträge und Leistungen rechtzeitig zu erbringen.
  2. Sportliches und ehrliches Verhalten bei der Ausübung des Schießsports ist ein wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 8 Verwendung der Vereinsmittel

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9 Wahlrecht, Wahlen, Abstimmungen, Satzungsänderung

  1. Wahlberechtigt, abstimmungsberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.
  2. Wahlen haben schriftlich zu erfolgen, wenn mindestens ein Zehntel der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder dies verlangen.
  3. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
  4. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt. Über ihn kann erst in der nächsten Sitzung/Mitgliederversammlung erneut abgestimmt werden.
  5. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 75 % der gültigen Stimmen.
  6. Stimmenthaltungen sind stets als ungültige Stimmen zu werten.

§ 10 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
    1. dem 1. Vorsitzenden (1. Präsident),
    2. dem 2. Vorsitzenden (2. Präsident),
    3. dem 1. Schriftführer,
    4. dem 1. Kassierer,
    5. dem Kommandeur und
    6. dem 1. Sportleiter.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
  3. Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich aus
    1. dem 3. Vorsitzenden (3. Präsident),
    2. dem 2. Schriftführer
    3. dem 2. Kassierer,
    4. dem 2. Sportleiter,
    5. dem 3. Sportleiter,
    6. dem Damensportleiter,
    7. dem 1. Jugendsportleiter,
    8. dem 2. Jugendsportleiter,
    9. dem Anlagen- und Platzwart,
    10. dem Zeugwart,
    11. dem Kinder- und Jugendbeauftragten,
    12. dem Pressebeauftragten,
    13. dem Social Media-Beauftragten und
    14. dem Homepage-Beauftragten.
  4. Die Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen elektronisch oder postalisch einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Einer Mitteilung der Tagesordnung im Voraus bedarf es nicht. Der 1. Schriftführer, der 1. Kassierer und der 1. Sportleiter können bei ihrer Abwesenheit durch ihren Stellvertreter vertreten werden.
  5. Die erweiterte Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen elektronisch oder postalisch einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Einer Mitteilung der Tagesordnung im Voraus bedarf es nicht.
  6. Der (erweiterte) Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.
  7. Der 1. Vorsitzende leitet die (erweiterte) Vorstandssitzung, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.
  8. Die Beschlüsse des (erweiterten) Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
  9. Die Amtspersonen des (erweiterten) Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in der Regel bei der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl ist zulässig.
  10. Scheidet ein Mitglied des (erweiterten) Vorstands während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
  11. Mehrere vertretungsberechtigte Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt und ist als Jahreshauptversammlung betitelt. Es kann jederzeit eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden.
  3. Es muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn dies mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen elektronisch oder postalisch unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag.
  5. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  6. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder wahl- und abstimmungsfähig.
  7. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 75 % der gültigen Stimmen. Nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die für den Vereinssitz zuständige Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.